Ein Erwerber möchte oft 100{3bc8088986e52a5586bff805f0caff60d65f52e0b13da86e9e62acfe36a03743} der Geschäftsanteile eines Unternehmens erwerben können, genauso wie Mitgesellschafter ggf. ihre Anteile zu den gleichen Konditionen verkaufen möchten, wie andere Gesellschafter um nicht ‚sitzen gelassen zu werden‘. Um dies zu ermöglichen werden in der Regel Mitverkaufsrechte- und Mitverkaufspflichten unter den Gesellschaftern vereinbart. Der Teufel steckt hierbei jedoch – wie so oft – im Detail.
Wenn die Vereinbarungen in Bezug auf die Mitverkaufspflichten z. B. nicht konkret ausgearbeitet sind, dann muss ein Gesellschafdter noch lange nicht zwingend einen Kaufvertrag für seine Anteile 1 zu 1 so akzeptieren, wie dieser von anderen Gesellschafter ausgehandelt wurde, auch wenn die Mitverkaufpflichten wörtlich regeln sollten, dass ‚zu den gleichen Bedingungen und Konditionen‘ verkauft werden muss. So besteht z. B. keine pauschale Verpflichtung, dass der Gesellschafter, der über die Mitverkaufspflichten zum Verkauf seiner Anteile gezwungen werden soll, einen umfangreichen Garantiekatalog (also die Zusage bestimmter Zusicherungen in Bezug auf das Unternehmen bzw. die Unternehmensanteile) ‚einfach so‘ akzeptiert und selber abgeben muss, wenn dieser nicht bereits im Vorfeld im Detail festgelegt worden ist. Dies kann unangenehme Folgen für die anderen Gesellschafter haben: So kann es z. B. dazu führen, dass im Rahmen eines Verkaufsprozesses mit dem potentiellen Investor Diskussionen über den Umfang und Details der Garantien aufkommen, da ein Gesellschafter diese nicht oder nicht in dem von den anderen Gesellschaftern vorgesehenen Umfang abgeben will. Dies kann beim Erwerber zu weitreichenden Irritationen führen, die bis zum Abbruch der Verkaufsgespräche führen können.
Einigkeit unter den Gesellschaftern ist sehr wichtig
Daher empfiehlt es sich immer, sich entweder im Gesellschafterkreis im Vorfeld eines Verkaufsprozesses auf Verkaufsbedingungen zu einigen oder diese im Rahmen des Verkaufsprozesses gemeinschaftlich, sozusagen ‚mit einer Stimme‘ zu verhandeln. Wenn man dennoch die Absicht verfolgt einen Mitgesellschafter gegen dessen Willen zum Mitverkauf zu zwingen, ist es wichtig, dass die Mitverkaufspflichten möglichst detailliert geregelt sind. Sonst ist Streit mitten im Verkaufsprozess vorprogrammiert! Im Idealfall vereinbart man diese Pflichten nicht nur, so dass man im Zweifel immer noch darauf angewiesen ist, diese mittels Klage durchzusetzen, sondern implementiert Vertragsmechanismen, die eine s. g. ‚Selbstexekutierung‘ der entsprechenden Rechte vorsehen. Andernfalls kann eine Klage des betroffenen Gesellschafters die Ausübung der Mitverkaufsrechte im schlimmsten Fall über Jahre hinweg blockieren. Ein Prozedere, dass in der Regel kein Käufer mitmacht und das somit zum Abbruch der Transaktion führt.
Besteht keine Einigkeit bedarf es harter Verträge oder ein Unternehmensverkauf kann faktisch kaum umgesetzt werden
Insgesamt werden beim Thema Mitverkaufsrechte- und Mitverkaufspflichten zwei Dinge deutlich: Wenn man sich auf vertragliche Regelungen stützen möchte, dann sollten diese sehr detailliert und in der Praxis auch ohne aufwändige Klagen umsetzbar sein. Wenn ein solches Vertragswerk nicht existiert, sollten sich alle Gesellschafter bewusst sein, dass ein Unternehmensverkauf wohl nur gemeinschaftlich und nicht gegen den Willen eines Gesellschafters umgesetzt werden kann. Die gemeinsamen Ziele eines Unternehmensverkaufs sollten daher im Vorfeld des Verkaufs zwischen allen Gesellschaftern abgestimmt werden. Herrscht Uneinigkeit im Gesellschafterkreis und existieren keine ausreichendenden Vertragsregelungen, dann sollten sich alle Gesellschafter darüber bewusst sein, dass das Unternehmen in dieser Form im schlimmsten Fall auch unverkäuflich sein kann.
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About the Author: Ansgar Nagel
Ansgar M. Nagel ist Investor und Unternehmerberater.
Als Unternehmerberater engagiert er sich als Partner von Unternehmern und Unternehmen bei der erfolgreichen Umsetzung von Unternehmensverkäufen. Darüber hinaus begleitet er bei Optimierungen im Bereich Vertrieb, Personal und Ökonomie.
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